Allgemeine Geschäftsbedingungen der SWITOP AG für die Einlagerung von Edelmetallen

1. ANWENDUNGSBEREICH

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen («AGB») regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Verträgen über die Einlagerung von Edelmetallen (Gold, Silber, Platin oder Palladium) in Form von Barren, Münzen, etc. («Edelmetalle») in angemieteten Hochsicherheitslagerstätten («Lagerstätte») in der Schweiz zwischen der SWITOP AG («SWITOP», «uns», «wir») mit Sitz in Schenkon/LU und dem Vertragspartner (nachfolgend «Kunde», «Sie», «Ihnen»).
  2. Die Einlagerung von Edelmetallen erfolgt ausschliesslich auf Weisung des Kunden. SWITOP prüft und bestätigt keine Eigentums- oder Verfügungsrechte an den eingelagerten Edelmetal-len. Der Kunde oder ein von ihm autorisierter Vertreter ist gegenüber SWITOP alleinige An-sprech- und Weisungsstelle; nicht autorisierte Dritte können SWITOP keine Weisungen ertei-len.
  3. Der Einlagerungsantrag kann online abgeschlossen werden.
  4. Mitteilungen, Weisungen, Vereinbarungen und Vertragsänderungen können – sofern keine zwingenden gesetzlichen Formvorschriften entgegenstehen – elektronisch erfolgen (insbeson-dere via SWITOP-Portal und/oder per E-Mail). Soweit diese AGB «Schriftform» vorsehen, genügt – soweit gesetzlich zulässig – Textform (z.B. Mitteilung im SWITOP-Portal).
  5. SWITOP erbringt keine Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung. Sämtliche Informationen, Mittei-lungen oder Angaben von SWITOP dienen ausschliesslich der Vertragsabwicklung (insbeson-dere Einlagerung, Auslieferung, Administration) oder Information (etwa betreffend Wert der eingelagerten Edelmetalle) und stellen weder eine Empfehlung noch eine Aufforderung zum Kauf, Verkauf oder Halten von Edelmetallen oder anderen Vermögenswerten dar. Sämtliche Entscheidungen trifft der Kunde eigenverantwortlich.

2. Geltungsbereich

  1. Die vorliegenden AGB gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit der Einla-gerung von Edelmetallen durch den Kunden (einschliesslich Ein- und Auslieferung, Transport, Bestandführung sowie allfällige Überschreibungen).
  2. Subsidiär gelangen die gesetzlichen Bestimmungen zur Lagerhaltung zur Anwendung.
  3. Allfällige AGB des Kunden gelangen nur zur Anwendung, wenn wir diese schriftlich akzeptiert haben.
  4. Die SWITOP ist berechtigt, diese AGB und die Gebührentabelle jederzeit anzupassen. Der Kunde kann die jeweils aktuellen Versionen im SWITOP-Portal einsehen oder bei der SWITOP ein Exemplar bestellen. Der Kunde bestätigt mit der Bezahlung jeder Rechnung, die jeweil aktuelle Version der AGB und der Gebührentabelle zur Kenntnis genommen und akzeptiert zu haben.

3. KUNDENKREIS UND VERTRAGSABSCHLUSS

  1. SWITOP schliesst einen Einlagerungsvertrag einzig mit (i) natürlichen Personen ab, die sich mit einem gültigen Pass/Identitätsausweis eines EU- oder EFTA-Staates oder des Vereinigten Königreichs (UK) identifizieren, sowie (ii) juristischen Personen oder anderen Rechtsträgern mit Sitz in einem EU- oder EFTA-Staat oder im Vereinigten Königreich (UK). SWITOP kann hierzu Nachweise verlangen. Sind die Voraussetzungen nicht bzw. nicht mehr erfüllt oder werden Nachweise nicht erbracht, kann SWITOP den Antrag ablehnen oder den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen.
  2. Über das Kunden-Login auf dem SWITOP-Portal hat der Kunde die Möglichkeit, sich zu anzumelden und zu identifizieren sowie einen Einlagerungsantrag online auszufüllen und zu bestätigen. Die weitere Abwicklung erfolgt über das Kundenlogin (insbesondere zur Identifikation, zur Erfassung/Bestätigung der notwendigen Angaben sowie zur elektronischen Annahme der Vertragsunterlagen). Im Rahmen des Offertverfahrens muss der Kunde die gültigen AGB und die aktuelle Gebührentabelle sowie die Datenschutzbestimmungen bestätigen, womit diese zum integralen Bestandteil der Vereinbarung zwischen dem Kunden und der SWITOP werden. Der Einlagerungsantrag des Kunden stellt einen verbindlichen Antrag zum Vertragsabschluss gegenüber der SWITOP dar.
  3. Der Einlagerungsantrag des Kunden muss von der SWITOP angenommen werden, damit die vertragliche Bindungswirkung eintritt. Die SWITOP hat das Recht, den Einlagerungsantrag des Kunden ohne Angaben von Gründen abzulehnen. Die Offert-Annahme durch SWITOP erfolgt mit Freischaltung der Funktionalitäten im persönlichen Zugang zum SWITOP-Portal. Die SWITOP behält sich vor, ihre Tätigkeit erst nach Ablauf einer etwaigen Widerrufsfrist zu beginnen.
  4. Der Kunde bestätigt, zur Einlagerung der Edelmetalle sowie zur Erteilung sämtlicher Weisungen (einschliesslich Ein- und Auslieferungsanweisungen) berechtigt zu sein und durch die Einlagerung bzw. Weisungen keine Rechte Dritter zu verletzen. Der Kunde sichert weiter zu, mit der Einlagerung die anwendbaren Bestimmungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei sowie der Bekämpfung zu Steuerhinterziehung nicht zu verletzten und nationale sowie internationale Sanktionsbestimmungen einzuhalten.
  5. Der Kunde stellt SWITOP von allfälligen Ansprüchen Dritter sowie den Folgen von Sanktionsverstössen frei, die SWITOP aus unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Kunden oder aus einer fehlenden Berechtigung des Kunden entstehen.
  6. Der Kunde ist gegenüber SWITOP alleinige Ansprech- und Weisungsstelle. Der Kunde ist verpflichtet, Änderung seiner Adresse, der internen Ansprechperson oder der Korrespondenz-E-Mail bekannt zu geben. Es besteht keine Haftung von SWITOP für fehlerhafte Zustellung und/oder Auslieferungen.

4. VERTRAGSBEGINN, VERTRAGSDAUER UND KÜNDIGUNG

  1. Der Vertrag zwischen dem Kunden und der SWITOP beginnt mit Akzept durch SWITOP und damit der Freischaltung der Funktionalitäten im persönlichen Zugang zum SWITOP-Portal. Der Vertrag wird grundsätzlich für eine unbefristete Dauer abgeschlossen.
  2. Sowohl der Kunde als auch die SWITOP können den Vertrag mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen jederzeit künden
  3. Die SWITOP kann darüber hinaus den Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde (i) die verlangten Identifikations-, Dokumentations- oder Compliance-Nachweise nicht oder nicht fristgerecht erbringt, (ii) unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder wesentliche Änderungen (z.B. Adresse, vertretungsberechtigte Personen oder kontrollierende Personen/wirtschaftlich Berechtigte bei juristischen Personen) nicht rechtzeitig mitteilt, (iii) fällige Gebühren und Kosten trotz Mahnung nicht bezahlt, oder (iv) gegen gesetzliche Vorschriften oder diese AGB verstösst. SWITOP kann den Vertrag auch aus wichtigem Grund kündigen, wenn der Kunde oder eine kontrollierende Person Sanktionen unterliegt oder SWITOP die Fortführung des Vertrags aus Compliance-Gründen nicht zugemutet werden kann. Soweit möglich setzt SWITOP dem Kunden eine angemessene Nachfrist; dies gilt nicht bei nicht heilbaren Gründen.
  4. Mit der Kündigung hat der Kunde umgehend verbindliche Anweisungen an die SWITOP zu erteilen, was mit dem eingelagerten Edelmetall zu geschehen hat.
  5. Sollte der Kunde auch nach 30 Tagen seit erfolgter Kündigung der SWITOP keine Anweisungen mitgeteilt haben, steht es der SWITOP nach freiem Ermessen zu, das eingelagerte Edelmetall an die letztbekannte Adresse des Kunden bzw. an die vom Kunden im «Einlagerungsantrag» angegebene Adresse auszuliefern oder die Edelmetalle hinterlegen zu lassen; jeweils auf Kosten und Gefahr des Kunden.
  6. Bei Tod eines Kunden wird die SWITOP die vom Kunden eingelagerten Edelmetalle gegen Vorlage einer behördlichen Anweisung oder eines rechtsgenüglichen Erbscheines der für die Nachlassabwicklung zuständigen Behörden an die Gesamtheit all seiner Erben direkt oder an einen von den Erben bezeichneten Dritten ausliefern. Bei Insolvenz eines Kunden erfolgt die Auslieferung an die von den sich als zuständig erklärenden Behörden bezeichnete Stelle.
  7. Die Kündigung entbindet den Kunden nicht von seiner Verpflichtung, alle Entgelte zu bezahlen, die bis zum Vertragsende aufgelaufen sind und mit der Auslieferung anfallen oder anderweitig gemäss den vorliegenden Vertragsbestimmungen an SWITOP zu bezahlen sind.
  8. Die Kündigung entbindet weiter keine der Parteien von jeglicher Haftung, die zum Zeitpunkt der Kündigung bereits gegenüber der anderen Partei entstanden ist oder die auf einen Zeitraum vor der Kündigung zurückzuführen ist, noch schliesst sie die Verfolgung von Rechten oder Rechtsmitteln aus, die ihr in Bezug auf eine Vertragsverletzung zustehen.

5. IDENTIFIZIERUNG DES KUNDEN

  1. Der Kunde verpflichtet sich, sich gegenüber der SWITOP zu identifizieren und die nach diesen AGB erforderlichen Angaben und Nachweise rechtzeitig zu erbringen.
  2. Die Identifikation von natürlichen Personen erfolgt mittels Vorlage bzw. beglaubigter Kopie eines gültigen Führerausweises, Reisepasses oder Personalausweises sowie einer Wohnsitzbestätigung. Anstelle einer Wohnsitzbestätigung kann der Wohnsitz mit einer Strom-, Gas-, Wasser- oder Internetrechnung («Utility Bill») nachgewiesen werden. Diesfalls darf die Utility Bill nicht älter als 3 Monate sein.
  3. Bei juristischen Personen erfolgt die Identifikation mittels gültigem Handelsregisterauszug oder vergleichbarem Zertifikat einer ausländischen Registerbehörde, welches nicht älter als 3 Monate ist. Zudem sind bei juristischen Personen und anderen Rechtsträgern gegenüber der SWITOP die natürlichen Personen offenzulegen und analog von Art. 5.2, zu identifizieren, welche den Kunden direkt oder indirekt kontrollieren oder wesentlich daran beteiligt sind. Als wesentlich gilt eine Beteiligung von mindestens 25% des Kapitals oder der Stimmrechte (jeweils einzeln oder in gemeinsamer Absprache). Kann keine solche Person festgestellt werden, ist die oberste Geschäftsführung (z.B. Geschäftsführung/Verwaltungsrat) oder die für den Kunden handelnde Person offenzulegen und analog von Art. 5.2 zu identifizieren. SWITOP kann geeignete Nachweise verlangen; Änderungen sind SWITOP innert angemessener Frist mitzuteilen.
  4. Der Kunde sichert zu, dass die Einlagerung und die von ihm erteilten Weisungen rechtmässig sind und keine Rechte Dritter verletzen. Weiter ist der Kunde verpflichtet, während der Dauer der Vertragsbeziehung die anwendbaren Bestimmungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei, Steuervorschriften, Korruption sowie Sanktions- und Exportkontrollvorschriften einzuhalten. SWITOP ist berechtigt, jederzeit zusätzliche Informationen und Nachweise zu verlangen und Weisungen bis zur Klärung zurückzuhalten.
  5. SWITOP behandelt Informationen über Vertragsbeziehung, Bestände, Ein-/Auslagerungen, Überschreibungen und Transporte sowie die Informationen zur Kundenidentifikation vertraulich. Eine Weitergabe erfolgt nur, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist (z.B. Lagerstättenbetreiber, Transport-/Versicherungspartner, IT-/Dienstleister) oder aufgrund gesetzlicher Pflichten sowie behördlicher Anweisungen. Soweit rechtlich zulässig, informiert SWITOP den Kunden über eine behördlich verlangte Offenlegung. Ansonsten wird die SWITOP diese Unterlagen und Informationen gemäss den Regelungen über die Personendaten bearbeiten (vgl. Ziff. 11).

6. LAGERPLATZ

  1. Die SWITOP lagert die Edelmetalle in von ihr bei entsprechenden Anbietern unter ihrem eigenen Namen gemieteten Lagerstätten ein. Vertragspartner mit den Anbietern von Lagerstätten ist allein die SWITOP. SWITOP entscheidet über die Wahl der Lagerstätte.
  2. Das Eigentum an den eingelagerten Edelmetallen verbleibt jederzeit beim jeweiligen Eigentümer.
  3. SWITOP erwirbt kein Eigentum an den Edelmetallen. Weisungen (insbesondere Einlagerungs-, Auslieferungs-, Überschreibungs- und sonstige Transaktionsanweisungen) kann ausschliesslich der Kunde oder eine von ihm autorisierte Person erteilen.

7. EINLAGERUNG- UND AUSLIEFERUNG / TRANSPORT

  1. Der Kunde meldet beabsichtigte Einlieferungen und Auslieferungen mindestens vier Arbeitstage vor dem gewünschten Termin über das SWITOP-Portal an und macht die dafür notwendigen Angaben (insb. betroffene Positionen/Art, Menge, allfällige Merkmale, Versand-/Empfängerdaten, gewünschtes Datum). SWITOP leitet die Anmeldung/Weisung an die Lagerstätte weiter; Ein- bzw. Auslieferungen erfolgen erst nach Bestätigung der Terminierung bzw. Umsetzbarkeit durch SWITOP bzw. die Lagerstätte. Kurzfristige Änderungen oder Rücknahmen können zu Verzögerungen und/oder Zusatzkosten führen.
  2. Nach erfolgter Einlieferung der Edelmetalle in die Lagerstätten erteilt die SWITOP dem Kunden im SWITOP-Portal Auskunft über Bestand und Art der hinterlegten Edelmetalle. SWITOP sowie der Betreiber der Lagerstätte treffen keine Pflicht zur Prüfung der Edelmetalle auf erkennbare Mängel bei der Entgegennahme oder Auslieferung.
  3. Das Risiko und die Kosten der Ein- und Auslieferung von Edelmetallen trägt der Kunde. Die Transporte sind vom Kunden mittels Beizug spezialisierter Spediteure («Spediteure») und unter Beachtung der Vorgaben der Betreiber der Lagerstätten zu veranlassen. Die Obhut von SWITOP beginnt erst mit bestätigter Einlagerung in der Lagerstätte gemäss deren Lagerbuchhaltung und endet mit Übergabe der Edelmetalle an den beauftragten Spediteur bzw. mit Ausbuchung gemäss Kundenweisung. Bis zur bestätigten Einlagerung sowie ab Übergabe an den Spediteur liegt das Risiko beim Kunden.
  4. Massgeblich für Bestand und Bewegungen sind die Bestands-/Transaktionsmeldungen der beauftragten Lagerstätten. Eigene Prüfungen von SWITOP oder Dritten (vgl. auch Ziff. 8) dienen der Kontrolle, begründen aber keine weitergehenden Zusicherungen.
  5. Allfällige Transportkosten, Versicherungen sowie eventuell anfallende staatliche Abgaben, wie Zölle, Steuern etc. gehen immer zu Lasten des Kunden.
  6. Der Kunde kann auch die Überschreibung von Beständen an Dritte vornehmen, sofern diese Dritte bereits mit der SWITOP eine Vereinbarung zur Einlagerung von Edelmetall haben. Eine solche Anweisung gilt als Ein- bzw. Auslieferung.
  7. Es besteht kein Anspruch des Kunden auf eine direkte, d.h. physische Auslieferung von Edelmetallbeständen vor Ort bei den Lagerstätten.
  8. Der Kunde sichert zu, dass die eingelieferten Edelmetalle sowie deren Verpackungen/Behältnisse keine Stoffe enthalten und nicht so beschaffen sind, dass sie nach anwendbarem Recht als gefährliche Stoffe, gefährliche Güter oder Abfälle qualifiziert werden. Der Kunde hält SWITOP schadlos, soweit SWITOP daraus Nachteile entstehen.

8. ÜBERPRÜFUNG LAGERBESTAND DURCH KUNDE

  1. Über das Kunden-Login auf dem SWITOP-Portal ist der Kunde jederzeit in der Lage, sich über den Bestand und ungefähren Metallwert der von ihm eingelagerten Edelmetallen zu informieren, Transaktionen zu überprüfen, Bestätigungen, Rechnungen und weitere Formulare selbständig abzurufen und auszudrucken.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, seinen Bestand und Transaktionsmeldungen regelmässig zu kontrollieren. Beanstandungen zu Bestands-/Transaktionsmeldungen sind SWITOP unverzüglich, spätestens innert 2 Arbeitstagen ab Sichtbarkeit im SWITOP-Portal, schriftlich zu melden; andernfalls gelten sie als genehmigt. Ansprüche verjähren – soweit gesetzlich zulässig – 12 Monate nach Meldung. SWITOP kann jedoch etwaige Unrichtigkeiten jederzeit und zeitlich unbeschränkt korrigieren.
  3. SWITOP beauftragt nach eigenem Ermessen ein anerkanntes, schweizerisches Buchprüfungsunternehmen die vom Betreiber der Lagerstätten eingelieferten Belege über Bestandesmeldungen stichprobeweise zu überprüfen («externer Audit»). Über den externen Audit ist gegenüber SWITOP ein Abschlussbericht zu erstellen.
  4. Bei sämtlichen Bestandesmeldungen handelt es sich nicht um ein Warenpapier mit dem Charakter eines Wertpapiers (vgl. Art. 482 OR). Der externe Audit und der Abschlussbericht beziehen sich ausschliesslich auf den Bestandesabgleich gemäss Lagerbuchhaltung und stellen insbesondere kein Echtheits-, Feinheits-, Qualitäts- oder Bewertungszertifikat der eingelagerten Edelmetalle dar.
  5. Physische Besichtigungen/Prüfungen des Kunden in Lagerstätten sind nur nach vorgängiger Anmeldung und Einhaltung nach den Zutritts- und Sicherheitsvorschriften der Lagerstätte möglich. Kosten und allfällige Versicherungsanforderungen für vom Kunden beigezogene Dritte sowie die Kosten für die physische Besichtigung (etwa Personalkosten) trägt der Kunde.

9. GEBÜHREN UND WEITERE KOSTEN

  1. Für die Einlagerung der Edelmetalle schuldet der Kunde der SWITOP Lagergebühren.
  2. Neben der Erhebung von Lagergebühren ist SWITOP berechtigt, gegenüber dem Kunden weiteren Aufwand und Auslagen pauschalisiert geltend zu machen, beispielsweise aber nicht abschliessende etwa Versicherungsprämien oder Transportkosten, Gebühren für Nachforschungen und Abklärungen etc.
  3. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, werden die Lagergebühren und sämtliche weiteren Kosten (inkl. Auslagen, Drittspesen, Transport-, Versicherungs- und Administrationskosten) grundsätzlich auf monatlicher Basis jeweils zum Ende eines Monats in Rechnung gestellt. SWITOP ist berechtigt, eine Vorausrechnung zu stellen. Jede Rechnung – auch eine Vorausrechnung – ist fällig bei Erhalt.
  4. Die gültigen Lagergebühren sowie die weiteren Gebühren können vom Kunden jederzeit der aktuellen Gebührentabelle im SWITOP-Portal entnommen werden.
  5. Die gesetzliche Mehrwertsteuer, allfällige weitere Steuern, Abgaben oder Gebühren sind jeweils im Nettopreis nicht enthalten und werden zusätzlich verrechnet.
  6. Im Verzugsfall ist SWITOP berechtigt, Auslieferungen, Überschreibungen und sonstige Verfügungen über die eingelagerten Edelmetalle bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher fälliger Forderungen (inkl. Kosten/Auslagen) zurückzubehalten (vgl. Art. 485 Abs. 3 OR). Neben der Geltendmachung eines Retentionsrechtes, ist SWITOP nach vorgängiger Anzeige und unbenütztem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die eingelagerten Edelmetalle im zur Deckung der offenen Beträge erforderlichen Umfang selbständig zu verwerten. Die Verwertung erfolgt diesfalls nach pflichtgemässem Ermessen zu marktüblichen Bedingungen. Der Verwertungserlös wird an die offenen Forderungen angerechnet. Ein Überschuss wird dem Kunden gutgeschrieben; eine Unterdeckung bleibt geschuldet.
  7. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass auch für allfällige Forderungen des Betreibers der Lagerstätten gegenüber SWITOP ein Retentionsrecht besteht.

10. HAFTUNG & GEWÄHRLEISTUNG

  1. Die SWITOP haftet gegenüber dem Kunden lediglich bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ansonsten ist die Haftung im Rahmen des gesetzlich Zulässigen wegbedungen. Insbesondere ist die Haftung für indirekte Schäden und Folgeschäden, entgangener Gewinn und leichter Fahrlässigkeit wegbedungen.
  2. Verzögerungen und Probleme im Rahmen der Verwahrung und bei Auslieferungen, die auf Ursachen ausserhalb ihres Machtbereiches, sind der SWITOP nicht zurechenbar und können nicht zu einer Haftung von SWITOP führen. Die SWITOP haftet insbesondere nicht in den folgenden Fällen:
    • für Schäden, die durch höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignisse oder durch sonstige von ihr nicht zu vertretende Vorkommnisse (zum Beispiel Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung, Terroranschläge) eintreten;
    • Entscheidungen der Aufsichtsbehörden oder sonstige hoheitliche Massnahmen, Embargos, etc. die zur Folge haben, dass die SWITOP gegenüber dem Kunden ihre Verpflichtungen nicht erfüllen kann;
    • Störungen im Funktionieren der Edelmetall-Märkte, wie z. B. Ausfall der Börsennotierungen, etc. Zwischenfälle, die die Übermittlung oder Ausführung von Aufträgen betreffen, wie z. B. Verspätung, Unterbrechung der Telekommunikationsanlagen, und alle ähnlichen Fälle derselben Natur.
    • SWITOP haftet nicht für Schäden oder Nachteile, die aus der (teilweisen) Nichtverfügbarkeit des Portals, aus Unterbrüchen, Verzögerungen, Übertragungsfehlern oder sonstigen Störungen der elektronischen Kommunikation entstehen, sofern nicht zwingendes Recht entgegensteht. Ebenso übernimmt SWITOP keine Haftung für die Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der im Portal angezeigten Informationen; diese sind unverbindlich (vgl. Ziff. 11.2.6).
  3. Die SWITOP haftet nicht für die Echtheit der bei ihr eingelieferten Edelmetalle und nicht für das Bestehen eines umfassenden Versicherungsschutzes der Anbieter der Lagerstätten. Soweit SWITOP Leistungen von Drittunternehmen (insb. Lagerstättenbetreiber, Transporteure, Versicherer) bezieht, ist die Haftung von SWITOP – soweit gesetzlich zulässig – insgesamt auf den Betrag begrenzt, den SWITOP im Schadensfall vom jeweiligen Drittunternehmen effektiv erhält bzw. effektiv beanspruchen kann. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen .
  4. Soweit SWITOP dem Kunden Ersatz schuldet, richtet sich Art und Umfang des Ersatzes nach dem von der beauftragten Lagerstätte für den betreffenden Schadenfall angewendeten Bewertungs- und Abwicklungsmechanismus (insbesondere Bewertungsstichtag und Marktwert der Metalle). Zuschläge für Münzen/Numismatikwerte sind nur geschuldet, soweit (i) dies vorgängig ausdrücklich vereinbart ist und (ii) ein entsprechender Zuschlag im Schadenfall durch die Lagerstätte bzw. deren Schadenabwicklung vergütet wird.
  5. Der Kunde steht der SWITOP für alle Nachteile ein, die dieser durch die Verletzung von Vertragsbestimmungen entstehen, und er befreit diese von allen Ansprüchen Dritter, welche an sie wegen angeblicher Verletzung von Rechten geltend gemacht werden.

11. DATENSCHUTZ / SWITOP-PORTAL / AUTOMATISIERTE COMPLIANCE PRÜFUNG

  1. Es gilt die Datenschutzerklärung der SWITOP in ihrer jeweils aktuellen Fassung, die auf www.switop.com verfügbar ist .
    Die nach Ziffer 5 zur Verfügung gestellten Informationen bleiben hiervon unberührt.
  2. SWITOP-Portal – Nutzungsbestimmungen
    1. 1
      Zweck und Zugang

      Das SWITOP-Portal dient der elektronischen Kommunikation, der Einsicht in Informationen sowie – soweit vorgesehen – der Erteilung von Weisungen und Aufträgen durch den Kunden. SWITOP kann den Funktionsumfang des Portals jederzeit anpassen, erweitern oder einschränken.

    2. 2
      Zugangsdaten und Sorgfaltspflichten des Kunden

      Der Kunde ist verpflichtet, Benutzername, Passwörter, Einmalcodes und sonstige Authentisierungsmittel (zusammen «Zugangsdaten») geheim zu halten, vor unbefugtem Zugriff zu schützen und nicht an Dritte weiterzugeben. Der Kunde hat geeignete organisatorische und technische Massnahmen zu treffen, um Missbrauch zu verhindern (insbesondere sichere Aufbewahrung, regelmässige Passwortänderung, Schutz der Endgeräte).

    3. 3
      Zurechnung von Handlungen und Erklärungen

      Sämtliche über das Portal unter Verwendung gültiger Zugangsdaten vorgenommenen Eingaben, Erklärungen, Weisungen und sonstigen Handlungen gelten im Verhältnis zwischen SWITOP und dem Kunden als vom Kunden veranlasst, genehmigt und dem Kunden zuzurechnen. SWITOP ist berechtigt, sich auf die Verwendung gültiger Zugangsdaten zu verlassen, und ist nicht verpflichtet, zusätzliche Prüfungen der Berechtigung vorzunehmen.

    4. 4
      Meldung von Missbrauch und Sperrung

      Der Kunde hat SWITOP unverzüglich zu informieren, wenn (i) Zugangsdaten verloren gehen, (ii) ein Verdacht auf Missbrauch besteht oder (iii) unbefugte Zugriffe oder Eingaben festgestellt werden. SWITOP ist berechtigt, den Portalzugang bei Verdacht auf Missbrauch, bei Sicherheitsrisiken oder aus Compliance-Gründen vorübergehend zu sperren und geeignete Sicherheitsmassnahmen zu verlangen.

    5. 5
      Verfügbarkeit, Wartung und Störungen

      SWITOP bemüht sich um eine möglichst hohe Verfügbarkeit des Portals, schuldet jedoch keine ununterbrochene oder jederzeitige Verfügbarkeit. Insbesondere können Wartungsarbeiten, Updates, Störungen, Sicherheitsmassnahmen, Überlastungen, Ausfälle von Netzwerken oder Drittleistungen (z.B. Hosting, Telekommunikation) zu Unterbrüchen, Verzögerungen oder Einschränkungen führen.

    6. 6
      Unverbindlichkeit der Portal-Informationen / keine Gewähr

      Die im Portal bereitgestellten Informationen (z.B. Bestands-, Status- oder Transaktionsinformationen) werden nach bestem Wissen bereitgestellt, sind jedoch unverbindlich und erfolgen ohne Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit, Richtigkeit und Verfügbarkeit. Massgebend sind im Zweifel die von SWITOP ausserhalb des Portals geführten bzw. bestätigten Unterlagen und Aufzeichnungen.

    7. 7
      Keine Beratung / keine Empfehlung

      Informationen, Hinweise oder Darstellungen im Portal stellen weder eine Beratung noch eine Empfehlung (insbesondere keine Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung) dar. Der Kunde ist für seine Entscheidungen und die Überprüfung der Informationen selbst verantwortlich.

    8. 8
      Sicherheit der Datenübertragung

      Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel und Netzwerke Risiken (z.B. unbefugte Zugriffe, Malware, Phishing, Übertragungsfehler) beinhaltet. SWITOP trifft angemessene Sicherheitsmassnahmen, kann jedoch absolute Sicherheit nicht gewährleisten.

    9. 9
      Protokollierung

      SWITOP ist berechtigt, Portalzugriffe und -transaktionen zu protokollieren (z.B. Zeitpunkt, Benutzerkennung, technische Merkmale) und diese Protokolle zur Gewährleistung des Betriebs, zur Missbrauchsbekämpfung, zu Beweiszwecken sowie zur Erfüllung gesetzlicher und Compliance-Anforderungen zu verwenden.

  3. Compliance-Prüfung
    1. 1
      Elektronische Schnittstellen

      SWITOP ist berechtigt, zur Identifikation, zur Missbrauchsprävention sowie zur Erfüllung gesetzlicher und vertraglicher Compliance-Anforderungen (insbesondere Sanktions- und Exportkontrollvorschriften) elektronische Abgleiche und Prüfungen (inkl. automatisierte Prüfungen) durchzuführen.

      Zu diesem Zweck kann SWITOP Personendaten und Identifikationsdaten des Kunden sowie der vom Kunden gemeldeten oder autorisierten Personen (z.B. Vertreter, zeichnungsberechtigte Personen, kontrollierende oder wesentlich beteiligte Personen) mit öffentlich zugänglichen oder behördlichen/amtlichen Datenquellen abgleichen sowie über elektronische Schnittstellen (z.B. Webservices, APIs) Abfragen durchführen.

      Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass solche Abfragen je nach Datenquelle eine Übermittlung der für die Prüfung erforderlichen Angaben (z.B. Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnsitzland/Adresse, Funktion sowie bei juristischen Personen Firma, Sitz, Registerangaben) an die Betreiber der jeweiligen Datenquelle oder an von SWITOP eingesetzte Dienstleister auslösen können.

    2. 2
      Bekanntgabe und Bearbeitung im Ausland

      Der Kunde nimmt zur Kenntnis und stimmt zu, dass im Rahmen der Nutzung des Portals und der in Ziff. 11.3 genannten Prüfungen Personendaten an Empfänger im In- und Ausland bekanntgegeben bzw. im Ausland bearbeitet werden können.

      Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die relevanten Datenquellen oder technische Dienstleister (z.B. Betreiber von Sanktionslisten-Datenbanken, Hosting-, IT- oder Screening-Dienstleister) ihren Sitz oder ihre Datenbearbeitung ausserhalb der Schweiz haben. SWITOP beschränkt die bekanntgegebenen Daten auf das für den jeweiligen Zweck erforderliche Minimum und trifft angemessene Massnahmen zum Schutz der Daten (z.B. vertragliche Garantien, technische und organisatorische Sicherheitsmassnahmen), soweit dies erforderlich ist. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass im Ausland ein von der Schweiz abweichendes Datenschutzniveau bestehen kann.

    3. 3
      Drittpersonendaten (Vertreter / kontrollierende Personen) – Berechtigung und Information

      Soweit der Kunde Personendaten von Drittpersonen (z.B. autorisierte Vertreter, zeichnungsberechtigte Personen, kontrollierende oder wesentlich beteiligte Personen) an SWITOP übermittelt oder im Portal erfasst, bestätigt der Kunde, dass er hierzu berechtigt ist und die betroffenen Personen in geeigneter Weise über die Datenbearbeitung gemäss diesen AGB und der Datenschutzerklärung informiert hat (und, soweit erforderlich, deren Einwilligung eingeholt hat). Der Kunde verpflichtet sich, SWITOP von Ansprüchen Dritter freizustellen, die aus einer Verletzung dieser Pflicht entstehen.

    4. 4
      Ergebnisqualität / Drittquellen – Transparenz und Haftung

      Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Ergebnisse von automatisierten Prüfungen von der Aktualität, Verfügbarkeit und Datenqualität der jeweiligen Drittquellen sowie von technischen Schnittstellen abhängen können. SWITOP übernimmt keine Gewähr für die jederzeitige Verfügbarkeit oder Fehlerfreiheit solcher Drittquellen und Schnittstellen. SWITOP ist berechtigt, bei Unklarheiten zusätzliche Nachweise zu verlangen oder Weisungen bis zur Klärung zurückzuhalten.

12. KOMMUNIKATION MIT DEM KUNDEN

  1. Die SWITOP kann Mitteilungen an den Kunden mit befreiender Wirkung an seine letzte angegebene Adresse schicken oder im SWITOP-Portal bereitstellen.
  2. Sofern der Kunde eine E-Mail-Adresse oder Telefonnummer angegeben hat, können Mitteilungen auch an diese geschickt werden.
  3. Der Kunde trägt die Verantwortung für die Vertraulichkeit seiner Zugangsdaten und für die Aktualität seiner autorisierten Kontakt-/Vertretungsangaben. Weisungen, die über das SWITOP-Portal oder über die vom Kunden hinterlegten Kommunikationskanäle eingehen, gelten als vom Kunden erteilt, sofern SWITOP nicht grobe Pflichtverletzungen vorzuwerfen sind.
  4. Änderungen/Entzüge von Vollmachten und verdächtige Vorfälle sind SWITOP unverzüglich mitzuteilen.

13. VERTRAGSLÜCKEN, ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND, ABTRETUNGSVERBOT

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages unberührt. Dies gilt auch in dem Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft herausstellen sollte. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
  2. Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien untersteht schweizerischem Recht mit Ausnahme der materiellen Normen des Kollisionsrechtes sowie der Bestimmungen des Wiener Kaufrechtes (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, abgeschlossen in Wien am 11.04.1980).
  3. Gerichtsstand ist der Sitz von SWITOP. SWITOP ist berechtigt, den Kunden auch an seinem ordentlichen Gerichtstand zu belangen. Zwingende Gerichtsstände bleiben vorbehalten.
  4. SWITOP ist berechtigt, einzelne oder mehrere Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag oder das gesamte Vertragsverhältnis auf einen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung durch den Kunden ist ausgeschlossen.

Schenkon, 01.02.2026